Re: »Runder Tisch Heimkinder« / »Runder Tisch Heimerziehung« / »kleine Wahrheitskommssion« / »Truth Commission«


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Abgeschickt von Martin Mitchell am 11 Januar, 2010 um 01:40:11

Antwort auf: »Runder Tisch Heimkinder« / »Runder Tisch Heimerziehung« / »kleine Wahrheitskommssion« / »Truth Commission« von Martin Mitchell am 01 April, 2009 um 21:56:04:

1969 RECHTSGUTACHTEN von Prof. Dr. Erhard Denninger, worin bestätigt wird, daß „weite Teile der Fürsorgerziehung“ „verfassungswidrig“ sind und waren ( in Auftrag gegeben von der Hessischen Landesregierung ?! )


Wörtliche Auszüge aus dem RECHTSGUTACHTEN von Prof. Dr. Erhard Denninger, vom 8. Juli 1969, worin bestätigt wird, daß „weite Teile der Fürsorgerziehung“ „verfassungswidrig“ sind und waren.

Zur Verfügung gestellt am Montag, 4. Januar 2009 um 16:00 Uhr MEZ von »commont« ( = Dr. Carlo J. Burschel / BURSCHEL, Carlo / CBurschel / Carlo Burschel ) im Diakonie-Forum im Thread »Neues aus dem Heimarchiv« @ http://www.diakonie-forum.de/themen-und-arbeitsfelder-der-diakonie/heimkinder/p12738-neues-aus-dem-heimarchiv/#post12738


ALL,

was Prof. Denninger für die Fürsorgeerziehungsheime konstatiert, gilt natürlich in verstärktem Maß für die übrigen Heimformen.

c. [ »commont« - Dr. Carlo J. Burschel / BURSCHEL, Carlo / CBurschel / Carlo Burschel
( Jg. 1962 ), Lehrbuch-Autor und Herausgeber, u.a. „Umwelt“ / „Systeme“ / „Industrieformen“ / „Politikwissenschaft“ / „Unternehmen“ / „Kunst“ / „Antiquarien“ / »„Heimarchiv“ von Dr. C. Burschel«; seit 29. Mai 2009 vielfältiger und regelmäßiger Kommentator im Diakonie-Forum; und der jetzt auch dem ungefähr Mitte November 2009 ins Leben gerufenen „Betroffenen-Arbeitskreis Runder Tisch Heimerziehung“ angehört ]


Wörtliche Auszüge aus dem Gutachten ( Tippfehler gehen zu meinen Lasten )

„Jugendfürsorge und Grundgesetz“
Verfassungsrechtliche Leitgesichtspunkte für Maßnahmen der Frewilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung


Prof. Dr. E. Denninger
Johann-Wolfgang-Goethe-Univeristät Frankfurt
Lehrstuhl für Öffentliches Recht II
8.7.1969


[ Zitate ! ]

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat ein „Recht auf Erziehung“ ( § 1 Abs. 1 JWG ), d.h. auf Entwicklung und Ausbildung derjenigen Fähigkeiten, die eine selbstverantwortete Existenz im beruflichen und im privaten Leben sowie in einer demokratischen Gesellschaft politisch mündiger Bürger voraussetzt. Die in der hessischen Landesverfassung ( Art. 56 Abs. 4 ) normierten Ziele der staatlich-schulischen Erziehung müssen als richtungsweisend angesehen werden, wo immer der Staat in mittelbarer oder unmittelbarer Verwaltung öffentliche Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

( Anmerkung, c.: Das Gutachten bezieht sich auf die hessischen Verhältnisse, ist aber durchaus übertragbar auf die übrigen Bundesländer. )

Insbesondere sind sie bei der Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung zu beachten. Diese Erziehungsziele sind:

1. Heranbilden des jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit.
2. Vorbereitung zu beruflicher Tüchtigkeit und zu politischer Verantwortung.
3. Vorbereitung zum SELBSTÄNDIGEN und VERANTWORTLICHEN „Dienste am Volk und der Menschheit durch Entwicklung der Tugenden: Ehrfurcht, Nächstenliebe, Achtung und Toleranz, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

Der „Dienst am Volk und der Menschheit“ wird geleistet, indem der Bürger seinem Beruf nachgeht und seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrnimmt.

Die Auffassung ( vgl. etwa: Riedel, JWG-Kommentar, 4. Aufl. 1965, Anm. 7, zu § 1 ), der Normierung eines Rechtes auf Erziehung in § 1 Abs. 1 JWG komme nur die Bedeutung eines nicht unmittelbar rechtswirksamen Programmsatzes zu, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die staatliche Gemeinschaft ist verpflichtet, bedürftigen Mitbürgern zur Schaffung oder Erhaltung einer menschenwürdigen Existenz Hilfe zu leisten. Das folgt aus dem Auftrag, die Menschenwürde zu schützen ( Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ) in Verbindung mit der Verpflichtung auf den Sozialstaat ( Art. 20, 28 GG ) sowie auf den Grundsatz der Gewährung gleicher Chancen ( Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ).

Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass dieser staatlichen Pflicht ein subjektiv öffentliches Recht des Bedürftigen korrespondiert ( vgl. § 1 Abs. 2 und § 4 BSHG ).

….
„Erziehungs“-Maßnahmen und -Methoden, welche nicht geeignet sind, die Fähigkeit des Kindes zu selbstverantwortlicher Entscheidung zu entwickeln und zu stärken, welche vielmehr bloße Dressurakte ( Eingewöhnung von Verhaltensmustern durch positive oder negative Sanktionen ) zum Inhalte haben, verstoßen gegen das Prinzip der Anleitung zur Autonomie und sind verfassungswidrig.

Das wäre etwa der Fall, wenn
a) Verstöße gegen geltende Vorschriften der Anstaltsordnung unspezifisch ( d.h. ohne Bezug auf den Umgang mit Geld ) durch Taschengeldentzug bestraft werden;
b) Vor oder nach dem Essen stereotype Spruchformeln eingedrillt werden;
c) die Freizeitgestaltung durch Teilnahmepflichten für bestimmte Veranstaltungen reglementiert und sanktioniert wird;
d) etwa Abschreibeübungen als bloße Ordnungsstrafen und nicht primär um eines bestimmten Lehrerfolges willen auferlegt werden.


Das Recht auf Erziehung umfasst den Anspruch auf eine den Begabungen und Neigungen des Jugendlichen entsprechende Berufsausbildung. Die hier zu treffenden Maßnahmen bedürfen ganz besonderer Sachkunde und Sorgfalt. Der Staat, der dem Jugendlichen durch die zwangsweise Heimunterbringung die persönliche Freiheit weitgehend entzieht und dadurch auch tief in seine Möglichkeiten zur beruflichen Entfaltung eingreift, muss die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der beruflichen Entwicklungsschancen des jungen Menschen übernehmen.

Für ein möglichst breit gefächertes Angebot an Ausbildungschancen ist Sorge zu tragen. Es genügt nicht, wenn dem Jugendlichen die Wahl zwischen einer Gärtner-, einer Tischler- und einer Schlosserlehre geboten wird. Neben einer Vielzahl handwerklicher Berufe muss für einen entsprechend begabten Jugendlichen etwa auch die Möglichkeit offen stehen, einen kaufmännischen Beruf zu erlernen. Die Berufsberatung muss eingehend, individuell und unter Anwendung moderner Testmethoden erfolgen. Unter allen Umständen muss versucht werden, den völligen inneren Konsens des Jugendlichen bei der Auswahl des Berufes herbeizuführen. Andernfalls sind schwere Erziehungsschäden zu befürchten. Ist der Jugendliche hinreichend einsichtsfähig, selbst eine verantwortliche Berufswahl zu treffen, so muss ihm die Ausübung dieses Grundrechtes ( Art. 12 I ) in voller Freiheit überlassen bleiben.


In diesem Zusammenhang ist auf die „Richtlinie für Heime im Lande Hessen“ beschlossen vom Landesjugendwohlfahrtsausschuß vom 6.5.1963, Abschnitt V Ziff. 2, hinzuweisen: Berufswahl und Berufsberatung sollen „die berufliche und soziale Umschichtung, die sich in der Gegenwart vollzieht, berücksichtigen. Tätigkeiten, die keine ausreichende Existenzgrundlage bieten oder ein geringes Ansehen in der heutigen Gesellschaft haben, sind abzulehnen.“


Eine Fürsorgeerziehung verfehlt ihren gesetzlichen Auftrag, wenn sie junge Menschen entlässt, die beruflich schlecht oder wirtschaftlich chancenlos ausgebildet sind und nicht zuletzt auch dadurch auf die Bahn des Kriminellen getrieben werden. Eine Fürsorgeerziehung, die sich im praktischen Ergebnis in der Mehrzahl der Fälle als „Vorschule“ für das Gefängnis erweist, d.h. deren Absolventen später überwiegend kriminell werden, ist sinnlos und ohne Daseinberechtigung.

….
Sofern keine spezifische Gegenindikation vorliegen ( Verschwendungssucht, Neigung zum Schuldenmachen, etc. ) ist dem heranwachsenden Jugendlichen nach und nach die volle Verfügung über seinen Arbeitslohn einzuräumen ( abzüglich eines Beitrages zu den Aufenthaltskosten etc. ). Es ist nicht zulässig und pädagogisch falsch, ihn mit einem minimalen Taschengeld ( etwa 2, 50 bis 5,00 DM pro Woche ) abzufinden.

Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur in dem durch den Erziehungszweck unabdingbar erforderlichen Ausmaß zulässig. Nur bei konkreter Fluchtgefahr sind Beschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit – z.B. nächtliches Verschließen der Heime – zulässig.

..
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der bei allen in die Freiheitssphäre des Jugendlichen eingreifenden Maßnahmen zu beachten ist, verbietet Regelungen, welche die Heimerziehung zu einer Art Strafvollzug werden lassen oder welche gar Zustände herbeiführen, die selbst für den Strafvollzug al verfassungswidrig anzusehen sind. Als unverhältnismäßiger Eingriff in die persönliche Freiheit – Art. 2, Abs. I und II GG – wäre, auch bei fluchtverdächtigen Zöglingen, die eine nächtliche Zimmereinschließung derart, dass auch ein Aufsuchen der außerhalb gelegene Toilette unmöglich wird, anzusehen.

Werden die Fürsorgezöglinge dadurch gezwungen, ihre Notdurft auf einer Kübeltoilette im gemeinschaftlichen Schlafzimmer zu verrichten, so liegt hierin überdies ein Verstoß gegen das Gebot der Achtung der Menschenwürde. Dies hat das OLG Hamm im Beschluß vom 23.6.1967 ( = JZ 1969, 236 ff mit zust. Anm. v. Würtenberger ) für einen ähnlichen Sachverhalt mit dankenswerter Klarheit herausgestellt.

Andere, gleichfalls die persönliche Freiheit ( Art. 2 Abs. I GG ) bechränkende Maßnahmen können nicht nur im Hinblick auf den erzieherischen Anstaltszweck: Anleitung zur Autonomie – vgl. o. – verfehlt und daher unzulässig sein, sondern auch bereits als unverhältnismäßige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. Zu denken wäre etwa an folgende Regelungen:

1. Essenszwang, Zwang die Tellerportionen aufzuessen, bei Vermeidung irgendwelcher Sanktionen
2. Matratzenententzug: Verbot an den eingeschlossenen Jugendlichen, sich tagsüber auf sein Bett zu legen, verbunden mit der Sanktion des nächtlichen Matratzenentzuges.
3. Uniformierung durch Kleidervorschriften
4. durch Vorschriften der Haartracht
5. kleinliche Handhabung der Rauchvorschriften
6. Reglementierung der arbeitsfreien Zeit anstelle der Schaffung attratkiver Anregungen und Chancen zur Ausübung von Hobbies innerhalb des Heimes, aber auch zur Pflege des gesellschaftlichen Außenweltkontaktes. Der Jugendliche muss auch Gelegenheit finden können, Beziehunen zu Angehörigen des anderen Geschlechts anzuknüpfen.
7. Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch körperliche Züchtigungen. Es sollte selbstverständlich sein, dass weder Ohrfeigen noch gar Prügelstrafen als erlaubte Disziplinarmaßnahmen angesehe werden können.


Eine Zimmereinschließung ( „Karzer“ ) als disziplinarische Anordnung ist ohne ausdrückliche vorherige richterliche Anordnung aufgrund eines entsprechend rechtsförmlichen Verfahrens absolut unzulässig: Art. 104 Abs. II S. 1 GG. …Im übrigen könnte auch der Richter eine derartige Strafe nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes aussprechen ( Art. 104 Abs. I S. 1 GG ). Eine Berufung auf Anstaltsgewohnheitsrecht oder eine Herleitung aus dem Zweck des Sonderstatus kommt gegenüber der eindeutigen Verfassungsregelung nicht in Betracht.

Die Achtung vor der Menschenwürde des jungen Mitbürgers verbietet grundsätzlich jedes Eindringen der Staatsorgane in den Intimbereich des Zöglings. Hierunter fallen auch alle Versuche der „Bespitzelung“ durch optische „Spione“ in den Zimmertüren ebenso wie die Ausnutzung von Denunziationen seitens der Mitzöglinge o.ä. Hierunter fällt aber auch die heimliche oder offene ausgeübte Kontrolle über ein- oder ausgehende Post der Anstaltsbewohner.


Frankfurt, 8. Juli 1969
gez. Erhard Denninger


Dieses RECHTSGUTACHTEN wird aber nicht von dem »Runder Tisch Heimkinder« / »Runder Tisch Heimerziehung« / »kleine Wahrheitskommssion« / »Truth Commission« unter Schirmherrschaft von Antje Vollmer in Betracht gezogen - und die „Anspruchsgegner“ wollen bestimmt nichts DAVON wissen und werden, warscheinlich, wenn sie garnicht mehr anders können, erzählen nichts DAVON und von den Tatsachen und Fakten, die in diesem RECHTSGUTACHTEN von dem Rechtswissenschaftler und Menschenrechtler Prof. Dr.Erhard Denninger angesprochen und behandelt werden gewußt zu haben.



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